Dienstreisen bleiben für viele Berufstätige ein wesentlicher Bestandteil ihres Arbeitslebens. Sie umfassen verschiedene Aktivitäten wie Kundentermine, Meetings, Messebesuche und Besprechungen mit Kollegen in anderen Niederlassungen.
Dienstreisen gelten als solche, wenn sie Mitarbeiter berufsbedingt an einen anderen Ort als ihren regulären Arbeitsplatz führen, vorausgesetzt, es handelt sich um größere Entfernungen und das Ziel liegt außerhalb der Stadt. Arbeitszeitgesetz, Arbeitszeit und Pausenzeiten gelten auch für Dienstreisen. Die Reisezeiten sind als normale Arbeitszeit anzusehen, es sei denn, sie erfolgen in der Freizeit und es liegen keine Anweisungen des Arbeitgebers vor, während der Fahrt zu arbeiten.
Die Kosten für Dienstreisen übernimmt in der Regel der Arbeitgeber, wobei Mitarbeiter eine Reisekostenabrechnung einreichen müssen. Zu den geltenden Kosten gehören Verpflegungsmehraufwand, sonstige Reisekosten, Kilometergeld und Übernachtungskosten. Für Dienstreisen ins Ausland wird eine A1-Bescheinigung benötigt, um hohe Geldstrafen zu vermeiden. Kosten, die der Arbeitgeber nicht oder nur teilweise übernimmt, können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, sofern es sich um beruflich bedingte Reisen handelt. Selbstständige und Unternehmer können die Reisekosten als Betriebsausgaben geltend machen.